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• Was ist eine Ursprungserklärung?

Der Warenursprung hat sowohl in der außenwirtschaftsrechtlichen als auch in der zollrechtlichen Warenbehandlung eine grundlegende Bedeutung. Je nach Nation ist die Frage zu klären, ob eine Ware einer Einfuhrbeschränkung unterliegt und ob Einfuhrzölle erhoben werden sowie ggfs. in welcher Höhe. Da unterschiedliche Rechtsfolgen mit dem Warenursprung verbunden sind, wird im Außenhandel wie folgt unterschieden:

Nichtpräferenzieller Ursprung: bildet die Grundlage für außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten und Anwendungen des Zolltarifs wie beispielsweise Erhebung von Antidumping-Zöllen, die Anwendung von Ein- und Ausfuhrverboten beziehungsweise Beschränkungen. Der Nachweis für den nicht-präferenziellen Ursprung wird entweder durch das Ursprungszeugnis erbracht oder durch eine Ursprungserklärung. Beim Ursprungszeugnis handelt es sich um eine offizielle Urkunde, die im Regelfall die Handelskammer ausstellt. Die Ursprungserklärung (bis zu einer Warenwertgrenze von 6.000 €) wird durch den Ausführer bzw. Lieferanten durch einen Vermerk, beispielsweise auf der Handelsrechnung, abgegeben. Sofern mehrere Länder an der Herstellung einer Ware beteiligt sind, liegt der Warenursprung in dem Land, welches die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung vorgenommen hat.


Weiterführende Links zu Nichtpräferenzielle und präferenzielle Dokumente:
Länderauswahl
Präferenzregelungen der Europäischen Union
Präferenznachweise