• Was ist eine Ursprungserklärung?
Der Warenursprung
hat sowohl in der außenwirtschaftsrechtlichen als auch in der zollrechtlichen
Warenbehandlung eine grundlegende Bedeutung. Je nach Nation ist die Frage zu
klären, ob eine Ware einer Einfuhrbeschränkung unterliegt und ob Einfuhrzölle
erhoben werden sowie ggfs. in welcher Höhe. Da unterschiedliche Rechtsfolgen mit
dem Warenursprung verbunden sind, wird im Außenhandel wie folgt unterschieden:
Nichtpräferenzieller
Ursprung: bildet die Grundlage für außenwirtschaftsrechtliche
Genehmigungspflichten und Anwendungen des Zolltarifs wie beispielsweise
Erhebung von Antidumping-Zöllen, die Anwendung von Ein- und Ausfuhrverboten
beziehungsweise Beschränkungen. Der Nachweis für den nicht-präferenziellen
Ursprung wird entweder durch das Ursprungszeugnis erbracht oder durch eine Ursprungserklärung. Beim Ursprungszeugnis handelt es sich um
eine offizielle Urkunde, die im Regelfall die Handelskammer ausstellt. Die
Ursprungserklärung (bis zu einer Warenwertgrenze von 6.000 €) wird durch den
Ausführer bzw. Lieferanten durch einen Vermerk, beispielsweise auf der
Handelsrechnung, abgegeben. Sofern mehrere Länder an der Herstellung einer Ware
beteiligt sind, liegt der Warenursprung in dem Land, welches die letzte
wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung vorgenommen hat.
Weiterführende
Links zu Nichtpräferenzielle und präferenzielle Dokumente:
Länderauswahl
Präferenzregelungen der Europäischen Union
Präferenznachweise